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AGB

1. Präambel

 

1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages durchführt.

 

1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.

 

1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Angebote/Preise

 

2.1 Die Angebote des Auftragnehmers, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager.

 

2.2 Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich den Zwischenverkauf vor. Bei Fliesen beinhaltet die Verrechnungsmenge auch den üblichen Fugenabstand in verlegtem Zustand.

 

2.3 Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist auch eine mündliche Bestätigung ausreichend.

 

2.4 Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer, soferne diese nicht explizit angegeben ist. Die genannten Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

2.5 Die Berechnung der Preise erfolgt in EURO und sind die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend.

 

2.6 Für Waren, die der Auftragnehmer nicht ständig auf Lager führt, wird in vollen Verpackungseinheiten geliefert und verrechnet.

 

2.7 Für geliefertes Verpackungsmaterial wurde bereits vom Auftragnehmer ein Entsorgungsbeitrag entrichtet und wird das Verpackungsmaterial, sofern ein solches anfällt, vom Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Auch die Zurverfügungstellung von Paletten werden dem Auftraggeber verrechnet. Bei Rückgabe der Paletten im einwandfreien Zustand innerhalb von 90 Tagen ab Lieferung wird der Einsatz, vermindert um das Entgelt für die Palettenabnützung, sowie um etwaige dem Auftragnehmer entstandene Rückholkosten vergütet.

 

2.8 Alle Angebote sind - sofern nicht anders festgehalten - freibleibend.

3. Lieferung

 

3.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

 

3.2 Teillieferungen sind möglich.

 

3.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen, vorzubringen.

 

3.4 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen.

 

3.5 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Aufttragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggebers als vorweg genehmigt.

 

3.6 Angekündigte Liefertermine sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.

 

3.7 Wird eine vom Auftragnehmer als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, kann der Auftraggeber unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen bzw. bei Sonderbestellware unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten ohne dass dem Auftraggeber daraus irgendwelche Ersatzansprüche entstünden.

 

3.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch den Auftragnehmer die beim Auftragnehmer gelagerte Ware unverzüglich abzuholen.

 

3.9 Soferne die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, wird dieses vom Auftragnehmer nicht zurückgenommen und verpflichtet sich der Auftraggeber die ordnungsgemäße Entsorgung über die Haushaltssammlung, über Altstoffsammelzentren oder gewerbliche Sammler oder Kommunen selbst durchzuführen.

 

3.10 Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKW´s vorausgesetzt. Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durch ihn selbst oder durch ihn beauftragte Dritte.

 

3.11 Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW und hat der Auftraggeber für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen. Erfolgt die Entladung durch den Auftragnehmer oder einem von ihm beauftragten Dritten, werden die dafür entstehenden Kosten (z.B. Krangebühr) gesondert verrechnet. Ebenso werden dafür hinausgehende Leistungen gesondert verrechnet.

 

3.12 Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragsnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.

 

3.13 Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist jedenfalls der Geschäftssitz des Auftragnehmers, gleichgültig ob die Ware durch Selbstabholung, durch einen Frächter oder Spediteur an den Auftraggeber übergeben wird.

 

3.14 Alle Waren gelten „ab Lager“ verkauft.

 

3.15 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftragnehmer im Falle einer Selbstabholung in Verzug steht. Diesfalls werden an Unternehmer die Kosten der Einlagerung in Rechnung gestellt.

4. Toleranzen

 

4.1 Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten, insbesondere bei keramischen Erzeugnissen und Edelputzen, bleiben vorbehalten.

 

4.2 Soferne Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann der Auftragnehmer von der bestellten Leistung nur dann abweichen, wenn dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen ausgehandelt wurde.

5. Kostenvoranschlag

 

5.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

 

5.2 Alle Anbote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.

6. Mahn- und Inkassospesen

 

6.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

 

6.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von EUR 10,-- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.

 

6.3 Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.

7. Gewährleistung, Garantie und Haftung

 

7.1 Die gelieferte Ware ist sofort bei Übergabe an den Auftraggeber, seinen Boten oder seinen Frächter mit der gemäß §§ 377, 378 UGB gebotenen Sorgfalt zu überprüfen. Feststellbare Mängel sind - bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche - auf dem Empfang-, Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung, festgestellter Mangel ist detailliert binnen einer Woche ab Lieferung schriftlich beim Auftragnehmer einlangend zu rügen.

 

7.2 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftragnehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.

 

7.3 Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss.

 

7.4 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.

 

7.5 Dem Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften des bestellten Vertragsgegenstandes bestätigen zu lassen. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften, sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden können, sowie die einschlägigen Ö-Normen. Der Auftragnehmer gewährleistet bei frostsicherer Ware die Frostbeständigkeit gemäß der jeweils geltenden Ö-Normen.

 

7.6 Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, bei der Auslieferung der Ware durch den Auftragnehmer deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch, als auch nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren.

 

7.7 Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, wenn nicht der Auftragnehmer oder eine Person, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

 

7.8 Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, wobei Grundlage hierfür die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegebene Problemdarstellungen sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragnehmer bei sonstigen Haftungsausschluss ausgeht.

 

7.9 Außer für Schäden an der Person werden Schadenersatzforderungen des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer oder Personen für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verschuldet hat.

 

7.10 Regressforderungen im Sinne des §12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet sich der Auftragnehmer über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann binnen 14 Tagen bekannt zu geben.

 

7.11 Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.

 

7.12 Der Auftraggeber verpflichtet sich vor Einbau der gelieferten Ware zu vergewissern, dass diese mangelfrei und für den Einbau geeignet ist.

 

7.13 Gegenüber Verbrauchern haftet der Auftragnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, bei Personenschäden aber bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

7.14 Für auftraggebende Unternehmer sind Rückgriffsrechte im Sinne des § 933b ABGB ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Produkt- und Verarbeitungshinweise des Auftragnehmers samt Sicherheitsbedingungen genauestens zu beachten.

8. Zahlung

 

8.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind zum vereinbarten Zahlungsziel fällig.

 

8.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

 

8.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

 

8.4 Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.

 

8.5 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer 10% Verzugszinsen verrechnet.

 

8.6 Ist der Auftraggeber so derartig in Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung durch den Auftragnehmer eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich sämtlicher offenen Rechnungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber Fälligkeit eintritt und etwaige Skonti oder Rabatte bzw. Nachlässe hinfällig sind.

 

8.7 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des Käufers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

9. Eigentumsrecht

 

9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.

 

9.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftragsgebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet. Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung oder bei einer Insolvenz des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe der im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Ware zu verlangen und diese abzuholen, ohne das hierdurch bereits der Kaufvertrag aufgehoben werden würde.

 

9.3 Sollte auf die noch im Eigentum des Auftragnehmers stehende Ware durch Dritte zugegriffen werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder einem etwaigen Besitzwechsel zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtlicher zur Durchsetzung des Eigentumsrecht erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.

 

9.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.

 

9.5 Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als einheitlicher Auftrag.

 

9.6 Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers (es genügt bereits Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden diesbezüglichen Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen.

 

9.7 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer gelieferte Ware verarbeiten und/oder weiterveräußern. Solange der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für den Auftragnehmer. Bei Verbindungen bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstandene neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinn dieser Bestimmung. Sofern die Ware mit einem Grundstück in Verbindung gebracht wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, im Grundbuch das zu Gunsten des Auftragnehmers vorbehaltene Eigentum anmerken zu lassen.

 

9.8 Der Auftraggeber ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterveräußerung mit Stundung des Kaufpreises nur befugt, wenn er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt und die Zession in seinen Geschäftsbüchern sowie OP-Listen anmerkt. Dieser Vermerk hat jedenfalls den Verkäufer als Zessioniar sowie den Kaufvertrag mit Datum als Rechtsgrund anzuführen.

10. Forderungsabtretungen

 

10.1 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.

 

10.2 Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des jeweils geltenden Versicherungsgesetzes bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.

 

10.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt etwaige Gegenforderungen gegen den Auftragnehmer gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen. Es sei denn der Auftraggeber ist Verbraucher und diese Gegenansprüche stehen im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers, sind gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt.

11. Produkthaftung

 

11.1 Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.

 

11.2 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzubinden. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet sich der Auftragnehmer über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann binnen 14 Tagen bekannt zu geben.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

12.1 Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz des Auftragnehmers ausdrücklich vereinbart. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gerichtszuständigkeiten.

 

12.2 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

13. Datenschutz und Adressenänderung

 

13.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I 1999/165 in der geltenden Fassung gespeichert und verarbeitet werden können. Die elektronisch erfassten und personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und dienen ausschließlich interner Zwecke des Auftragnehmers.

 

13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wir die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

14. Schlussbestimmungen

 

14.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit,als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

 

14.2 Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

14.3 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt.

 

14.4 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen, aus welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wegen Irrtums anzufechten. Ist der Auftraggeber Verbraucher, wird die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht ausgeschlossen.

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